Nicht zu überprüfen durch den Strafrichter ist die Unangemessenheit der Verfügung (BGE 129 IV 246 = Pra 93 (2004) Nr. 71). Sodann entfalten nichtige Verfügungen keine Rechtswirkungen (BGE 90 IV 79 E. 3). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Befugnis des Strafrichters, die Gültigkeit von Verwaltungsentscheidungen, die Straftaten zugrunde liegen, im Wege der Vorabentscheidung zu prüfen, in drei Fällen gegeben. Wenn gegen die Verwaltungsentscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann der Strafrichter die Entscheidung frei auf ihre Rechtmässigkeit, insbesondere auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessensspielraums, überprüfen.