Nach dem Gesagten liegt kein derart schwerwiegender Mangel vor, der die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind die die C._____ AG betreffenden Akten aus dem Recht zu weisen. Der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten ist entsprechend abzuweisen.