Insbesondere gilt es zu beachten, dass die C._____ AG ohne weiteres zur Strafanzeige (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 69 ff.) berechtigt war und diese sowie die damit eingereichten Akten selbstredend zu den Akten genommen werden und auch darin verbleiben, selbst wenn sich der Strafanzeiger nicht als Privatkläger konstituiert oder konstituieren kann. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, gebietet, rechtserhebliche Einwände sofort und nicht erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).