wurden durch die Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin nicht tangiert. Der Mangel der unrechtmässigen Konstituierung als Privatklägerin wurde im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 13. August 2024 insofern geheilt, als die C._____ AG nicht mehr als Partei im Verfahren zugelassen ist. Inwiefern die vorherige Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin in die Teilnahmerechte des Beschuldigten eingegriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte konnte sich während des gesamten Verfahrens umfassend zum angeklagten Vorwurf äussern. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die C._____ AG ohne weiteres zur Strafanzeige (vgl. Untersuchungsakten [UA] act.