Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 149 IV 284 E. 2.2, je mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein derart gravierender Mangel, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Parteirechte des Beschuldigten -6-