2.2. Soweit der Beschuldigte einen wesentlichen Mangel damit begründet, dass die C._____ AG zu Unrecht als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen hatte, und dies die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen würde, so ist dem nicht zu folgen: