1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte einerseits den Antrag, das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen und sämtliche Akten betreffend die C._____ AG aus den Akten zu weisen. Andererseits seien sämtliche Verfahren gegen den Beschuldigten zu vereinigen («Berufungsbegründung zur Kassation»).