4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'046.40 (inkl. 7.7% MWST von Fr. 289.30), also Fr. 2'023.20, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: