Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.21 (ST.2021.50; STA.2020.7703) Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Seengen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Mehrfache falsche Anschuldigung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 28. Mai 2021 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 220.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 7'600.00, ersatzweise 35 Tage Frei- heitsstrafe. Zudem verpflichtete sie den Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft in der Höhe von Fr. 1'437.60. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 25. Juni 2021 an das Gerichts- präsidium Lenzburg zur Durchführung der Hauptverhandlung. 1.3. Mit Eingabe vom 8. September 2021 stellte der Präsident des Bezirksge- richts Lenzburg im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Ver- fahrens an ein anderes Bezirksgericht. 1.4. Mit Entscheid vom 28. September 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Ausstandsgesuch der Präsidien des Be- zirksgerichts Lenzburg gut. Die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau überwies daraufhin mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten zur Behandlung und Beurteilung an das Gerichts- präsidium Muri. Dieses handelte als ausserordentliche Vertretung im Na- men des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg. 2. 2.1. Mit Urteil vom 5. September 2022 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Muri nach durchgeführter Verhandlung: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); - der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). -3- 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 8'400.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Übertre- tungsbusse von Fr. 3'100.00 verurteilt. 3.2. Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin die Hälfte deren richterlich genehmig- ten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'046.40 (inkl. 7.7% MWST von Fr. 289.30), also Fr. 2'023.20, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 800.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 80.00 Zwischentotal Fr. 880.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'200.00 Total Fr. 2'080.00 3. 3.1. Dem Beschuldigten wurde am 15. September 2022 eine Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv vom 5. September 2022 zugestellt. Dagegen meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. September 2022 Berufung an. 3.2. Am 31. Dezember 2022 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt, woraufhin er mit Eingabe vom 19. Januar 2023 die Berufungs- erklärung einreichte und einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. -4- 3.3. Die C._____ AG verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2023 darauf, ei- nen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklä- ren. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die An- schlussberufung zu erklären. 4. 4.1. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 u.a. die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung und verlangte die Absetzung der auf den 20. Dezember 2023 angesetzte Berufungsverhandlung. 4.2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde die Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2023 infolge Mandatsniederlegung des bisherigen Ver- teidigers abgesetzt und mit Verfügung vom 23. Februar 2024 Rechtsanwalt Blum als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 28. März 2024 beantragte der Beschuldigte, dass die C._____ AG nicht als Partei zuzulassen sei. 5.2. Mit Beschluss vom 13. August 2024 beschloss das Obergericht, dass der C._____ AG im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt. 6. Am 15. November 2024 reichte der Beschuldigte selbst eine Eingabe ein und stellte darin verschiedene Anträge betreffend die Vereinigung verschie- dener gegen ihn geführten Verfahren. 7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 20. November 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.23) statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte einerseits den Antrag, das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen und sämtliche Akten betreffend die C._____ AG aus den Akten zu weisen. Andererseits seien sämtliche Verfahren ge- gen den Beschuldigten zu vereinigen («Berufungsbegründung zur Kassa- tion»). 2.2. Soweit der Beschuldigte einen wesentlichen Mangel damit begründet, dass die C._____ AG zu Unrecht als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen hatte, und dies die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückwei- sung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen würde, so ist dem nicht zu folgen: Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatori- sche Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgäng- lich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Ge- richts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivil- punkte. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung be- troffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 149 IV 284 E. 2.2, je mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein derart gravierender Mangel, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Parteirechte des Beschuldigten -6- wurden durch die Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin nicht tan- giert. Der Mangel der unrechtmässigen Konstituierung als Privatklägerin wurde im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 13. August 2024 insofern geheilt, als die C._____ AG nicht mehr als Partei im Verfahren zugelassen ist. Inwiefern die vorherige Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin in die Teilnahmerechte des Beschuldigten eingegriffen hätte, ist nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte konnte sich während des gesamten Verfahrens um- fassend zum angeklagten Vorwurf äussern. Insbesondere gilt es zu beach- ten, dass die C._____ AG ohne weiteres zur Strafanzeige (vgl. Untersu- chungsakten [UA] act. 69 ff.) berechtigt war und diese sowie die damit ein- gereichten Akten selbstredend zu den Akten genommen werden und auch darin verbleiben, selbst wenn sich der Strafanzeiger nicht als Privatkläger konstituiert oder konstituieren kann. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, gebietet, rechtserhebliche Einwände sofort und nicht erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Nach dem Gesagten liegt kein derart schwerwiegender Mangel vor, der die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind die die C._____ AG betreffenden Akten aus dem Recht zu weisen. Der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten ist entspre- chend abzuweisen. 2.3. Sodann ist auch der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen. Zwar gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), wobei darauf je- doch aus sachlichen Gründen verzichtet werden kann (Art. 30 StPO). Vor- liegend sind die verschiedenen Verfahren teilweise an verschiedenen In- stanzen hängig und stehen in keiner sachlichen Konnexität. Aufgrund der verschiedenen Sachverhaltskomplexe ist sodann auch keine Gefahr sich widersprechender Urteile ersichtlich. Sodann ist unter Beachtung des Be- schleunigungsgebots (Art. 5 StPO) das vorliegende Verfahren (Deliktszeit- raum: April/Mai 2020; Anklageerhebung: 25. Juni 2021; Berufungserklä- rung: 23. Januar 2023) ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Der Beschul- digte beantragt einen Freispruch. -7- 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vor: Begangen: Ort: […] (Räumlichkeiten D._____ AG) Zeit: Dienstag. 21.04.2020 (Entscheid vom 03.04.2020) Vorgehen: Mit Entscheid des Handelsgerichts vom 03.04.2020 wurde der Beschuldigte als Organ der D._____ AG (Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) unter Strafandro- hung von Art. 292 StGB verpflichtet, die von der D._____ AG gemieteten Räumlichkeiten (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; Aussensitzplätze; Auto-/ Veloabstellplätze Erdge- schoss; diverse Räumlichkeiten im 1. Untergeschoss; 2 Parkplätze in Tiefgarage) an der Q-Strasse in R._____ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Ent- scheids, spätestens bis am 20.04.2020, in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungs- gemäss der C._____ AG (Vermieterin) zurückzugeben. In Kenntnis des vorgenannten Ent- scheids und den damit im Falle der Nichtbefolgung verbundenen Straffolgen verblieb der Beschuldigte mit seinem Unternehmen, der D._____ AG, nach dem 20.04.2020 in den Räumlichkeiten, indem er Mobilien noch in Räumlichkeiten stehen liess, die Räumlichkei- ten nicht gereinigt und Schlüssel eines ganzen Schliesssystems einbehielt bzw. den Be- trieb noch aufrechterhielt und Kunden bedienen liess. 3.3. Gemäss Art. 292 StGB wird bestraft, wer der von einer zuständigen Be- hörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Ver- fügung muss vollstreckbar sein; formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Vollstreckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zum Ablauf der entsprechen- den Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionierung wegen Ungehorsams ausser Betracht (vgl. BGE 90 IV 79 E. 3 S. 82). Nicht zu überprüfen durch den Strafrichter ist die Unangemessenheit der Verfügung (BGE 129 IV 246 = Pra 93 (2004) Nr. 71). Sodann entfalten nichtige Verfügungen keine Rechtswirkungen (BGE 90 IV 79 E. 3). Im Übrigen ist nach der Rechtspre- chung die Befugnis des Strafrichters, die Gültigkeit von Verwaltungsent- scheidungen, die Straftaten zugrunde liegen, im Wege der Vorabentschei- dung zu prüfen, in drei Fällen gegeben. Wenn gegen die Verwaltungsent- scheidung kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann der Strafrichter die Entscheidung frei auf ihre Rechtmässigkeit, insbesondere auf Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessensspielraums, überprüfen. Wenn ein Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann der Strafrichter hin- gegen unter keinen Umständen die Rechtmässigkeit der Verwaltungsent- scheidung überprüfen. Wäre eine solche Beschwerde möglich gewesen, hat der Beschuldigte sie aber nicht eingelegt oder hat die zuständige Be- hörde noch nicht entschieden, so ist die Rechtmässigkeitsprüfung des Strafrichters auf offensichtliche Gesetzesverletzungen und offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt (BGE 147 IV 145 E. 2.2; BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.). Gleiches hat zu gelten, wenn die fragliche Verfügung in einem Zivilverfahren erlassen wurde (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, -8- Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 227 zu Art. 292 StGB; Urteil des Bundesge- richts 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6). Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensan- weisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequen- zen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesge- richts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Juristische Personen sind grundsätzlich nicht deliktsfähig. Sie können ein- zig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vor- sieht. Juristischen Personen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Handelsgericht in seinem Entscheid vom 3. April 2020 ausdrücklich den Organen der D._____ AG eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht habe, wenn die Mietlokalität nicht fristgerecht geräumt werde. Ein Hinweis auf Art. 29 StGB sei obsolet. Weiter führte sie aus, dass die Frage nach der Gültigkeit der eigentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Über- dies gehe aus der Beschwerde des Beschuldigten bzw. von dessen Vertre- ter an das Bundesgericht zur Begründung seines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich hervor, dass er die Vollstreck- barkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 anerkannt habe. Indem er – nachdem die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei – der Räumungspflicht dennoch nicht Folge geleistet habe, habe er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB er- füllt (vorinstanzliches Urteil E. 2.5 f.). Der Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass er gemäss Urteil des Handelsgerichts 14 Tage nach Rechtskraft hätte auszie- hen müssen, wobei unklar gewesen sei, wann die Rechtskraft eintrete, nachdem er Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe. Entspre- chend sei er im guten Glauben davon ausgegangen, dass die mietrechtli- che Kündigung noch nicht rechtskräftig gewesen sei bzw. die ursprünglich angefochtene Kündigung und folglich die Mieterausweisung ohnehin nich- tig seien, weshalb auch kein Vorsatz gegeben sei (Berufungsbegründung, Ziff. 2.1). -9- 3.4.2. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte Vizepräsident des Verwaltungsrats der D._____ AG ist. Sodan ist unbestritten, dass die von der D._____ AG gemieteten Geschäftsräumlichkeiten an der S-Strasse in R._____ trotz der Anweisung gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2020 (Räumung innert 14 Tagen ab Rechtskraft) auch am 20. April 2020 noch nicht in geräumtem und gereinigtem Zustand der Vermieterin, der C._____ AG, zurückgegeben worden sind. Zu prüfen ist, ob der Be- schuldigte um die Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts wusste. 3.4.3. Das Handelsgericht verpflichtete die zuständigen Organe der D._____ AG mit Urteil vom 3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an der T-Strasse in R._____. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräf- tig und vollstreckbar werde (UA act. 106). Bei diesem klaren Wortlaut erüb- rigen sich Ausführungen dazu, ob der Beschuldigte als Laie um den Unter- schied zwischen den Begriffen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit gewusst hat oder hätte wissen müssen oder ob das ergriffene Rechtsmittel nun als ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel qualifiziert wird (siehe Berufungsbegründung, S. 8). Gegen den Entscheid des Handelsgerichts reichte die D._____ AG Be- schwerde an das Bundesgericht ein und ersuchte unter anderem um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche das Bundesgericht mit Ver- fügung vom 21. April 2020 wegen Aussichtslosigkeit abwies (UA act. 203). Unabhängig davon hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 die Beschwerde der D._____ AG abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (UA act. 211). Nachdem die D._____ AG sowohl vor Handelsgericht als auch im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Nich- tigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs einge- wendet hat und mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist, ist darauf im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht weiter einzuge- hen. 3.4.4. Dem Beschuldigten ist insbesondere unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts in Erwägung 4 auf Seite 19 des Urteils des Handelsgerichts (UA act. 106) und des Urteildispositivs Ziff. 1.1, gemäss welcher der Beschul- digte verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, nicht zu glauben, wenn er behauptet, er sei vom Weiterbestehen des Mietvertrages ausgegangen und damit einhergehend, dass keine Pflicht zur Räumung der Geschäftslokalität bestanden habe. Die D._____ AG, bzw. der Beschuldigte als zuständiges Organ derselben wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem - 10 - patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste; dass dem so war, ergeht auch daraus, dass dieser das Bundesgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hin- weis: "Diese Frist läuft am 20. April 2020 ab, da der Entscheid mit dessen Ausfällung rechtskräftig wird." ersucht hat. Der Rechtsanwalt hat dem Be- schuldigten diese Hinweise zudem auch weitergegeben (vgl. Beschwerde vom 17. April 2020, act. 175 ff., v.a. act. 179; aus dieser ergeht, dass die Beschwerde und die entsprechende Information der Mandantschaft in Ko- pie weitergegeben wurde, act. 200). Dass die Vollstreckbarkeit mit Rechts- kraft gleichgestellt wurde, ist korrekt und ergeht, wie gezeigt, unmissver- ständlich aus dem Entscheid des Handelsgerichts. Dem Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste. 3.4.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte als zuständiges Organ der D._____ AG im Wissen um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Han- delsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 die ihm auferlegte Pflicht, die Liegenschaft an der U-Strasse in R._____ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und diese der C._____ AG in geräumtem und ge- reinigtem Zustand ordnungsgemäss zurückzugeben, nicht befolgt. Damit hat er sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht er- sichtlich. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegrün- det. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Be- schuldigte beantragt einen Freispruch. 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor: Begangen: Tatort: [...] Tatzeit: Montag, 04.05.2020 und Freitag, 29.05.2020 Vorgehen: Als Organ der D._____ AG (Vizepräsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte der Beschuldigte an den beiden vorgenannten Daten gegen E._____, F._____, G._____, die Regionalpolizei R._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan), die H._____ AG und die I._____ AG (beauftragte Mitarbeiter als Hilfspersonen der Vermieterin) bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Sachentziehung, Hausfrie- densbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestim- mungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses - 11 - gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass sich alle diese Personen strafbar verhalten hätten, indem sie in unterschiedlichen Funktionen am 24.04.2020 die mit Ent- scheid vom 03.04.2020 verfügte Mietausweisung der D._____ AG aus ihrer Geschäftslo- kalität an der V-Strasse in R._____ vollzogen. Am 15.06.2020 verfügte die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung und stellte rechtskräftig fest, dass der vom Beschuldigten beanzeigte Sachverhalt bzw. das Verhalten der beanzeigten Personen kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt bzw. den beiden Anzeigen kein Sachverhalt entnommen werden könne, der einen ausreichen- den Anfangsverdacht begründen würde. Der Beschuldigte bezichtigte mit dem Einreichen der beiden Strafanzeigen wissentlich nichtschuldige Personen. Er wusste, dass die vorgenannten Personen mit Entscheid vom 03.04.2020 dazu ermächtigt waren, die Mietausweisung ab dem 20.04.2020 zu vollziehen, wenn er die Räumlichkeiten bis zu diesem Datum nicht geräumt und in gereinigtem Zustand ordnungsgemäss an die Vermieterin zurückgegeben hatte. Mit dem Einreichen der beiden Strafanzeigen bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft verfolgte er einzig das Ziel, dass Strafverfolgungsbehörden aktiv werden und ein Verfahren gegen diese Personen einleiten würden. 4.3. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, d.h. eine identifizierte Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Folg- lich muss sich die Anschuldigung gegen eine natürliche Person richten, wo- bei die angeschuldigte Person nicht namentlich genannt werden muss; es reicht aus, dass aus den Umständen erkennbar wird, wer gemeint ist. Auch ein klar umgrenzter Personenkreis kann Objekt eines strafrechtlich verpön- ten Angriffs sein (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerich- teten mündlichen oder schriftlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Die Beschul- digung muss bei «der Behörde» erfolgen. Damit sind sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz ge- meint. Diese trifft im Allgemeinen eine Verzeigungspflicht, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung ein ausreichender Verdacht bekannt wird, es sei ein Delikt begangen worden (PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 ff. zu Art. 303 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 303 StGB). Mit der falschen Beschul- digung ist das Delikt vollendet, der tatsächlichen Einleitung der Strafverfol- gung bedarf es nicht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 29 zu Art. 303 StGB). - 12 - Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizufüh- ren, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe am 4. Mai 2020 E._____, F._____, G._____, die Regionalpolizei R._____ und am 29. Mai 2020 zusätzlich die H._____ AG und die I._____ AG wegen diver- ser Delikte falsch beschuldigt. Die genannten Personen seien aber gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 unschuldig. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die auf der durch das Handelsgericht verfügten Mietausweisung be- ruhende polizeiliche Räumung rechtsgültig erfolgt sei, weshalb ihm auch bewusst gewesen sei, dass die von ihm beanzeigten Personen keine straf- baren Handlungen begangen hatten. Folglich habe er die Anzeigen wider besseres Wissen und in der einzigen Absicht, eine ungerechtfertigte Straf- verfolgung gegen die Beanzeigten herbeizuführen gestellt, womit er sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 ff.). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber insbesondere den subjektiven Tatbestand. Er sei von der Nichtigkeit der Kündigung ausgegangen, wes- halb er nicht davon ausgegangen sei, dass die von ihm beanzeigten Per- sonen mit Entscheid des Handelsgerichts vom 3. April 2020 dazu ermäch- tigt worden seien, die Mietausweisung ab dem 20. April 2020 zu vollziehen (Berufungsbegründung, Ziff. 2.2.4). 4.4.2. Der Beschuldigte hat am 4. Mai 2020 im Namen der D._____ AG «Strafan- trag» gegen E._____, F._____, G._____ und gegen die mit der Räumung beauftragten Polizisten eingereicht und sie folgender Delikte beschuldigt: Sachentziehung, Hausfriedensbruch, Daten- und Sachbeschädigung, Nö- tigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Verstoss gegen das COVID-19-Ver- sammlungsverbot, Erpressung sowie «alle weitere in Betracht kommende Delikte» (Beizugsakten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 1 f.). Weiter hat der Beschuldigte am 29. Mai 2020 erneut im Namen der D._____ AG «Strafantrag» eingereicht und abermals die eben erwähn- ten Personen sowie zusätzlich die H._____ AG und die I._____ AG (bzw. - 13 - deren bei der Räumung jeweils anwesenden Mitarbeiter) beschuldigt, sich wegen der mit «Strafantrag» vom 4. Mai 2020 bereits erwähnten Delikte sowie zusätzlich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben (Beizugsak- ten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 11). Mit Verfü- gung vom 15. Juni 2020 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme sämtlicher Strafanzeigen des Beschuldigten (UA act. 124). Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als dass der Beschuldigte in objekti- ver Hinsicht den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach er- füllt, indem er nichtschuldige Personen wegen Verbrechen und Vergehen bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft beschuldigte. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich bei zwei der beanzeigten Delikte (Widerhandlung ge- gen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäfts- räumen gemäss Art. 325quater StGB und Verstoss gegen das Versamm- lungsverbot gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24; Gesetz nicht mehr in Kraft]) um Übertretungen handelt und so- mit Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung käme. Art. 303 Ziff. 2 StGB stellt allerdings – als ein weniger intensiver Angriff auf das geschützte Rechtsgut – eine Privilegierung im Vergleich zu Art. 303 Ziff. 1 StGB dar (vgl. ACKER- MANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 49 StGB). Entsprechend ist bei einer falschen Anschuldigung gegenüber einer nichtschuldigen Person sowohl wegen Übertretungen als auch Vergehen und Verbrechen nicht von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 124 IV 145 E. 3b), mithin die beschuldigte Person nur wegen Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Sodann ist weiter festzuhalten, dass sich, entgegen der Vorinstanz, die Anschuldigungen des Beschuldigten nicht gegen die Regi- onalpolizei, die H._____ AG und die I._____ AG als solche, sondern gegen deren mit der Räumung beauftragten Mitarbeiter gerichtet hat, zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein kön- nen (siehe oben, E. 4.3). Somit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem er mit der Strafanzeige vom 4. Mai 2020 E._____, F._____, G._____ und die mit der Räumung beauftragte Polizisten und mit der Strafanzeige vom 29. Mai 2020 zusätzlich noch die mit der Räumung beauftragen Mitarbeiter der H._____ AG und der I._____ AG wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 4.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeigen des Beschuldigten richteten sich gegen Personen, wel- che an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkei- ten in R._____ beteiligt waren. Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.4.5.), wusste der (stets anwaltlich vertretene) Beschuldigte um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 - 14 - und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die C._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem der Beschuldigte als Organ der D._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Damit ist hin- länglich erstellt, dass seine Anschuldigungen wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Wider- handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsver- bot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gegen E._____, F._____, G._____, die mit der Mietausweisung beauftragten Po- lizisten, und die im Rahmen der Mietausweisung beauftragten Mitarbeiten- den der H._____ AG und der I._____ AG wider besseres Wissens erfolgte. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die je- weils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.4.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen gemäss Art. 292 StGB und mehrfacher falscher Anschuldigung ge- mäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemes- sen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00 verurteilt. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung im Falle einer Abweisung seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 15 - 5.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welcher alter- nativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Geldstrafe ausge- sprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB kommt sodann von Gesetzes wegen nur eine Busse in Frage, welche kumulativ zur Geldstrafe auszusprechen ist (ungleiche Strafe, siehe Art. 49 StGB). 5.5. 5.5.1. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht ge- mäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für den Beschuldigten milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Ein- satzstrafe für den konkret schwersten Fall der falschen Anschuldigung fest- zusetzen. Das schwerste Delikt ist vorliegend die falsche Anschuldigung gegen F._____ wegen Erpressung nach Art. 156 StGB. Erpressung sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er F._____, Rechtsvertreter von E._____, sowohl mit «Strafantrag» vom 4. Mai 2020 wie auch mit «Strafantrag» vom 29. Mai 2020 zu Unrecht bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft der Erpressung bezichtigte. Da er diesen Vorwurf sowohl am 4. Mai 2020 wie auch am 29. Mai 2020 erhob, wird im Rahmen der Einsatzstrafe die zeitlich erste falsche Anschuldigung der Erpressung vom 4. Mai 2020 abgehandelt. Dabei machte der Beschul- digte geltend, F._____ habe mit Schreiben vom 27. April 2020 gedroht, sämtliches Eigentum der D._____ AG, welches er am 24. April 2020 ent- wendet habe, für seine Zwecke zu verwerten, zu entsorgen und zu vernich- ten (Beizugsakten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 1 f.). Der Beschuldigte wusste, dass er bis am 20. April 2020 die gemiete- ten Geschäftsräume der D._____ AG hätte räumen müssen. Er wusste - 16 - auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung zur Folge hat. Folg- lich war ihm auch klar, dass das Schreiben vom Rechtsvertreter des Ver- mieters keine Erpressung darstellt. Dennoch hat er F._____ gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen F._____ eröffnet worden ist, weshalb dessen Persönlichkeitsrechte nur ver- gleichsweise leicht verletzt worden sind. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Sein Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 (UA act. 118) lässt nämlich darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt des Beschuldigten gegen den im Mietausweisungsverfahren als Rechtsvertreter der Gegenpartei involvierten F._____ handelte. Er verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keiner- lei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ein- geschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen kann. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzu- sehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Ja- nuar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen fal- scher Anschuldigungen von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 5.5.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren falschen Anschuldigungen hinsichtlich der Anzeige vom 4. Mai 2020 angemessen zu erhöhen: Der Beschuldigte hat E._____, F._____, G._____ sowie die anlässlich der Räumung anwesenden Polizisten wegen Sachentziehung, Hausfriedens- bruchs, Daten- und Sachbeschädigung und Nötigung, allesamt als Verge- hen qualifizierte Delikte, angezeigt. Betreffend das Vorgehen und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, kann auf das Obenstehende verwiesen werden (E. 5.5.1). Bei jeder einzelnen Anschuldigung ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe – bei isolierter Betrachtung – je zu einer angemes- senen Geldstrafe von 60 Tagessätzen führt. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sämtliche falsche Anschuldigungen in einem sehr engen - 17 - zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, mithin der Ge- samtschuldbeitrag erheblich geringer ausfällt. Damit wäre für die weiteren falschen Anschuldigungen, soweit sie Vergehen betreffen, die Einsatz- strafe je um 20 Tagessätze zu erhöhen. 5.5.3. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die weiteren falschen Anschuldigungen gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Strafanzeige vom 29. Mai 2020 angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der neutral zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insge- samt 120 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert wer- den darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 5.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte bestreitet konse- quent, sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollum- fänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt und es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibt. 5.5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 - 18 - E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Vorinstanz rechnete bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe fälschli- cherweise mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mitbe- schuldigten B._____. Da eine Berichtigung der Berechnungsgrundlagen zu einer materiellen Änderung des Entscheides geführt hätte und nicht bloss ein Rechnungsfehler vorgelegen hat, hat die Vorinstanz zu Recht von einer Berichtigung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO abgesehen. Folglich ist sie von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 2'663.00 ausgegangen, von welchem sie 20 % für Steuern und Krankenkassenprä- mien in Abzug brachte. Daraus resultierte eine gerundete Tagessatzhöhe von Fr. 70.00 (vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2). Allerdings hätte die Tagessatzhöhe gestützt auf die vom Beschuldigten ein- gereichten Unterlagen (UA act. 11 ff.) erheblich höher ausfallen müssen. Nachdem es sich bei den für die Berechnung massgebenden finanziellen Verhältnissen aber nicht um Tatsachen handelt, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten, und das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschul- digten erhoben wurde (vgl. BGE 144 IV 198), darf im Berufungsverfahren nicht nachträglich auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten abgestellt werden. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Reduk- tion aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze hätte gewähren müssen (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 182). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der wirtschaftlichen Bedrängnis bzw. dem Strafleiden, welche mit zunehmen- der Dauer progressiv ansteigen, Rechnung zu tragen. Vorliegend fiel die Tagessatzhöhe zu Gunsten des Beschuldigten weitaus geringer aus, als dies seinen finanziellen Verhältnissen tatsächlich entspricht (Fr. 70.00 an- statt Fr. 220.00, vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2.3). Die seinen tatsächlich finanziellen Verhältnissen entsprechende Tagessatzhöhe würde insbeson- dere auch nach Abzug von 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge und die notwendigen Berufsauslagen und nach Abzug von 20% für die hohe Anzahl Tagessätze weitaus höher ausfallen als die von der Vorinstanz (falsch) bemessene Tagessatzhöhe. Damit wird mit der zu tief ausgefalle- nen Tagessatzhöhe seiner ansteigenden wirtschaftlichen Bedrängnis be- reits hinreichend Genüge getan. 5.5.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 19 - 5.6. 5.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu einer Busse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde mit Handelsgerichtsentscheid vom 3. April 2020 eine 14-tägige Frist ab Eintritt dessen Rechtskraft gewährt, die Liegen- schaft an der W-Strasse in R._____ zu räumen und in gereinigtem Zustand der Vermieterin zurückzugeben. Der Beschuldigte weigerte sich jedoch konsequent – auch nachdem die Vermieterin ihm eine freiwillige Nachfrist ansetzte (UA act. 115) – der gerichtlichen Anordnung nachzukommen. Er hat dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Hin- sichtlich der Beweggründe des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich von rein egoistischen und finanziell geprägten Beweggründen hat leiten lassen, da er den Restaurantbetrieb in der zu räumenden Geschäfts- liegenschaft möglichst lange aufrechterhalten wollte. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus, nachdem er auch den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestreitet, und ihm auch diesbezüglich weder Reue noch Einsicht attestiert werden kann. Im Übrigen ist auf die Ausfüh- rungen zur Täterkomponente im Rahmen der falschen Anschuldigung zu verweisen (siehe oben, E. 5.5.4). Aufgrund der trotz erstreckter Nachfrist nicht vorgenommenen Räumung muss dem Beschuldigten eine konsequente Verweigerungshaltung attes- tiert werden und sein Verschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Unter diesen Umständen und unter Beachtung dessen, dass für die Bemessung der Bussenhöhe fälschlicherweise die finanziellen Ver- hältnisse der Mitbeschuldigten B._____ verwendet worden sind (vgl. vor- instanzliches Urteil, E. 7.4), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von gesamthaft Fr. 3'100.00 unter keinem Titel herabzusetzen. 5.6.2. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen der Busse ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu ver- wendenden Tagessatz von Fr. 70.00 auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2023.23) auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und dem Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen. - 20 - 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 10'703.40 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten, der über massgebliche Vermögenswerte verfügt (vgl. seine anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichten Steuerunterlagen), sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Seine übrigen Parteikosten vor Anordnung der amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfah- rensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 2’080.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'046.40 fest- gelegten Anwaltskosten der C._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2). Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 13. August 2024 festgestellt hat, dass die C._____ AG mangels Geschädigteneigenschaft im vorliegenden Verfahren nicht als Partei zuzulassen ist, und die Kosten von fehlerhaften Verfahrenshandlun- gen diejenige Partei zu tragen hat, die sie verursacht hat, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 417 StPO analog; Urteil des Bundes- gerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 f.). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmäs- sig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 376.00, gesamthaft Fr. 1'876.00 werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'703.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 3.3. Der Beschuldigte trägt seine übrigen Parteikosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’080.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 22 - 4.3. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, der C._____ AG die Hälfte der im erstinstanzlichen Verfahren richterlich genehmigten Anwalts- kosten in der Höhe von Fr. 4'046.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 289.30), also Fr. 2'023.20, auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli