6.3. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 12'908.81 (inkl. MwSt) auszurichten, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist. - 23 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).