5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'705.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6'517.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 6.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 14'060.77 (inkl. MwSt) auszurichten, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist.