Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin (Genugtuung und Schadenersatz) wird abgewiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.