Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist damit für das Jahr 2023 ein Aufwand von 4.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 63.70 und für das Jahr 2024 ein Aufwand von 23 Stunden und Auslagen von Fr. 91.80 zu entschädigen. Auch für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kommt für das Jahr 2023 ein Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) und ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung. Für spätere Aufwendungen beträgt der Stundenansatz Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) und die Mehrwertsteuer 8.1 %.