Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin macht einen Stundenaufwand von insgesamt 28.03 Stunden geltend. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung schätzte er (bei separat ausgewiesenem Aufwand für den Weg und die Nachbesprechung) auf 4 Stunden. Entsprechend ist eine Kürzung um 1.25 Stunden für die nur 2.75 Stunden dauernde Berufungsverhandlung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand eher hoch, kann jedoch angesichts der zeitintensiven Opfervertretung gerade noch als angemessen angesehen werden.