6.2. 6.2.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin ist vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend wären die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich der Privatklägerin aufzuerlegen. Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind sie jedoch auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).