Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist dem - 20 - amtlichen Verteidiger die festgesetzte und unbeanstandet gebliebene Entschädigung auszurichten.