5. Die weiteren mit der Berufung gestellten Anträge auf Abänderung des angefochtenen Urteils (hinsichtlich der Bestrafung des Beschuldigten und der Genugtuungsforderung der Privatklägerin) hätten einen Schuldspruch wegen Schändung vorausgesetzt. Da der diesbezügliche Freispruch bestätigt wird, ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO).