Für Letzteres spricht immerhin, dass die Privatklägerin (im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 119 IV 230) keinen Grund hatte, von der Anwesenheit ihres Freundes auszugehen und dass sie den Geschlechtsverkehr fortsetzte, auch nachdem ihr der Beschuldigte seinen richtigen Namen genannt hatte. Von einer Verwechslung des Sexualpartners kann daher mindestens "in dubio pro reo" nicht ausgegangen werden; auch daraus lässt sich keine Schändung ableiten. 4.11. Im Ergebnis war die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer Alkoholisierung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht vom Vorwurf der Schändung freigesprochen hat.