Es ist nicht mit Sicherheit eruierbar, ob die Privatklägerin den Beschuldigten tatsächlich teilweise für ihren Freund hielt oder ob sie den Beschuldigten bewusst teilweise mit dem falschen Namen ansprach (etwa, weil sie lieber mit ihrem Freund als dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt hätte). Für Letzteres spricht immerhin, dass die Privatklägerin (im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 119 IV 230) keinen Grund hatte, von der Anwesenheit ihres Freundes auszugehen und dass sie den Geschlechtsverkehr fortsetzte, auch nachdem ihr der Beschuldigte seinen richtigen Namen genannt hatte.