Gemäss der Sprachnachricht des Beschuldigten an seine Kollegen ("Chat […]") sagte die Privatklägerin zwar, währenddessen sie ihn ständig umarmt habe, dass sie ihren Freund so sehr liebe, und während des Geschlechtsverkehrs sprach sie den Beschuldigten mit dem Namen ihres Freundes (C._____) an. Der Beschuldigte sagte ihr jedoch, dass er nicht C._____, sondern B._____ sei (UA act. 106 f., Frage 12, GA act. 313, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 und 12).