vor und während des Geschlechtsverkehrs nur die Privatklägerin und der Beschuldigte. Der Freund der Privatklägerin C._____ war nicht vor Ort und wurde auch nicht erwartet. Dies war der Privatklägerin auch im Zustand bereits erheblicher Alkoholisierung noch bewusst, wie die beiden Sprachnachrichten von ihr an ihn von 22:17 und 22:19 Uhr belegen. Gemäss der Sprachnachricht des Beschuldigten an seine Kollegen ("Chat […]") sagte die Privatklägerin zwar, währenddessen sie ihn ständig umarmt habe, dass sie ihren Freund so sehr liebe, und während des Geschlechtsverkehrs sprach sie den Beschuldigten mit dem Namen ihres Freundes (C.___