Im BGE 119 IV 230 zugrundeliegenden Sachverhalt umarmte der Täter das zuvor schlafende und dadurch aufwachende Opfer von hinten. Dieses konnte den Täter dementsprechend nicht sehen. Im Übrigen übernachteten sowohl der Ehemann des Opfers (mit diesem im Zimmer) als auch der Täter (in einem anderen Zimmer) im selben Haus, weshalb das Opfer fälschlicherweise davon ausging, es sei ihr Ehemann, der sie von hinten umarme (und anschliessend den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog).