4.10. Es stellt sich schliesslich die Frage, ob die Privatklägerin, welche den Beschuldigten wiederholt mit dem Namen ihres Freundes ansprach, die beiden miteinander verwechselte und ihre Widerstandsunfähigkeit aufgrund dieser Verwechslung in Kombination mit ihrer Alkoholisierung und Müdigkeit aufgehoben gewesen sein könnte. Das Bundesgericht bejahte in BGE 119 IV 230 bei einer Kombination von Schläfrigkeit und Alkoholisierung des Opfers mit einem Irrtum über die Identität des Sexualpartners eine Schändung. Bei näherer Betrachtung unterscheiden sich die Sachverhalte jenes Bundesgerichtsentscheids und des vorliegenden Falls jedoch grundlegend.