Ihre Alkoholisierung beeinträchtigte aber ihre Urteilsfähigkeit und senkte mutmasslich auch ihre Hemmschwelle. Darauf deutet hin, dass der Beschuldigte in der Sprachnachricht, welche er am Abend des 10. Juli 2021 an seine Kollegen (Chat "[…]") schickte, bereits angab, nicht zu wissen, ob sie "geil auf ihn sei", da sie ihn ständig umarme. Im Übrigen teilte die Privatklägerin ihrem Freund C._____ mit der Sprachnachricht von 22:19 Uhr mit, es gehe ihr "super gut" und sie wolle ihn (C._____) "wirklich ficken". Bei einer solchen (blossen) Einschränkung der Abwehrfähigkeit aufgrund einer alkoholbedingt gesunkenen Hemmschwelle ist der Tatbestand der Schändung jedoch nicht erfüllt.