4.9. Nachdem davon auszugehen ist, dass sich die Privatklägerin aktiv am Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten beteiligte, hätte sie sich auch gegen diesen zur Wehr setzen können. Sie war damit nicht komplett widerstandsunfähig. Zwar ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in nüchternem Zustand keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte (sie hatte einen Freund und grundsätzlich kein sexuelles Interesse an ihm). Ihre Alkoholisierung beeinträchtigte aber ihre Urteilsfähigkeit und senkte mutmasslich auch ihre Hemmschwelle.