Es ist daher anzunehmen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zwar in einem wesentlich besseren Zustand als im Zeitpunkt des Videos von 22:44 Uhr, jedoch noch deutlich alkoholisiert war, zumal sie sich (nach den ersten Angaben des Beschuldigten) beim Gang ins Schlafzimmer an der Wand abstützen und sie auch einen müden Eindruck machte. Sie war vor und während des Geschlechtsverkehrs wach, redete mit dem Beschuldigten und beteiligte sich daran aktiv, u.a. in dem sie den Beschuldigten in den Genitalbereich griff, ihn küsste und ihm half - 18 -