4.8. Auch wenn selbstredend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs beschönigend (im Sinne von Schutzbehauptungen) sein könnten, erscheint es nach Würdigung aller verfügbaren Beweismittel und insbesondere der im Wesentlichen konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten durchaus (und nicht bloss theoretisch) auch als möglich, dass der Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wie vom Beschuldigten beschrieben abgelaufen ist. Von Letzterem ist daher im Sinne der "in dubio pro reo"- Regel auszugehen.