Aufgrund des ihm mutmasslich von der Privatklägerin oder D._____ gemachten Vorwurfs der Vergewaltigung ist es auch – wiederum unabhängig davon, ob er eine Straftat begangen hatte – nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine Strafanzeige befürchtete und die Privatklägerin davon abzubringen versuchte. Ebenso ist es verständlich, dass er vor diesem Hintergrund zu den Tatbeständen der Vergewaltigung und Schändung recherchierte. Entgegen der Ansicht der Privatklägerin lässt sich damit daraus weder die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt gemäss Anklageschrift noch ein strafrechtlich relevantes Schuldeingeständnis ableiten.