Angesichts des desolaten psychischen Zustandes der Privatklägerin am Morgen des 11. Juli 2021 erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte unabhängig von der allfälligen Begehung einer Straftat schuldig fühlte, bei ihr eine Traumatisierung befürchtete und ihr mitteilte, dass es ihm leid tue. Aufgrund des ihm mutmasslich von der Privatklägerin oder D._____ gemachten Vorwurfs der Vergewaltigung ist es auch – wiederum unabhängig davon, ob er eine Straftat begangen hatte – nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine Strafanzeige befürchtete und die Privatklägerin davon abzubringen versuchte.