Es ist unumstritten, dass die Privatklägerin, als sie nach der Tatnacht aufwachte, in ihrem Schlafzimmer das gebrauchte Kondom entdeckte und daraus schloss, dass der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt hatte, an welchen sie sich nicht erinnern konnte, augenscheinlich erschüttert war und heftig unter der Situation litt (vgl. etwa die Sprachnachrichten der Privatklägerin an ihren Freund C._____ ab 03:44 Uhr sowie die Aussage von E._____ zum Zustand der Privatklägerin später an diesem Morgen: "[…] Sie weinte sehr fest und konnte fast nicht stehen. Sie umarmte mich sofort. Ich habe lange Zeit gar nicht verstanden was passiert ist.