12. Juli 2021 fragte der Beschuldigte bei der Privatklägerin mit weiteren Textnachrichten nach, ob sie ihn angezeigt habe und bat sie darum, dies zu unterlassen (UA act. 34 f., Nachrichten von 13:01 und 16:05 Uhr). Im Weiteren ergibt sich aus einer Sprachnachricht des Beschuldigten an seinen Kollegen H._____ einige Wochen nach dem Tatzeitpunkt, dass der Beschuldigte Recherchen über die Strafrechtstatbestände der Vergewaltigung und der Schändung anstellte (USB-Stick UA act. 33).