Angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen drei Jahre und dem Umstand, dass auch der Beschuldigte in der Nacht vom 10./11. Juli 2021 betrunken war – gemäss eigenen Angaben musste auch er sich übergeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 11) – vermag dies die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte mit seinen Schilderungen, dass die Privatklägerin auf dem Balkon gemeint habe, sie könne fliegen oder mit seinen Aussagen, dass sie wiederholt den Namen des Freundes ausgesprochen habe, auch wiederholt Angaben machte, welche sich zu seinen Ungunsten hätten auswirken