106, Frage 12). Angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen drei Jahre und dem Umstand, dass auch der Beschuldigte in der Nacht vom 10./11. Juli 2021 betrunken war – gemäss eigenen Angaben musste auch er sich übergeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 11) – vermag dies die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht in Frage zu stellen.