Weiter weicht die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin normal und ohne Hilfe habe ins Schlafzimmer gehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), leicht von seiner früheren Aussage, nach welcher die Privatklägerin fast selbständig ins Schlafzimmer habe gehen können bzw. sich nur etwas an der Wand habe abstützen müssen, ab (UA act. 106, Frage 12).