106 Frage 12), gab jedoch im späteren Verlauf dieser Einvernahme an, dass er die Kondome aus dem Schrank geholt habe (UA act. 112, Frage 68; so bei der Befragung vor der Vorinstanz: GA 316). Dieser Widerspruch erscheint nicht derart gravierend, als dass er die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt in Frage stellen könnte, zumal die Privatklägerin gemäss den Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Kondome immerhin insofern eine Rolle gespielt hat, als sie ihm (bereits bei der Wohnungsbesichtigung am Nachmittag) gezeigt habe, wo sich diese befunden hätten (act. 112 Frage 68, GA act. 305).