4.6. Diese Aussagen des Beschuldigten sind konstant und erscheinen in sich schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Sie decken sich auch mit seiner Schilderung der Geschehnisse in den Sprachnachrichten gegenüber seinem Kollegen H._____ einige Wochen nach den Vorfällen, aber noch vor der Strafanzeige, nachdem die Privatklägerin offenbar gemeinsamen Bekannten aus der Berufsschule davon erzählt hatte. In seiner ersten Einvernahme vom 4. Februar 2022 führte der Beschuldigte zunächst aus, dass die Privatklägerin im Schrank Kondome geholt habe (UA act. 106 Frage 12), gab jedoch im späteren Verlauf dieser Einvernahme an, dass er die Kondome aus dem Schrank geholt habe (UA act.