Berufungsverhandlung S. 8). Im Schlafzimmer hätten sich beide ins Bett gelegt und mit Petting begonnen, wobei sie zuerst ihm in den Genitalbereich gefasst habe. Es sei dann zum (vaginalen und geschützten) Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei bei Sinnen gewesen, habe weder geschlafen, noch sei sie bewusstlos gewesen. Sie hätten auch miteinander gesprochen. Das Einzige, was ihm aufgefallen sei, sei gewesen, dass sie ihn manchmal mit dem Namen ihres Freundes angesprochen habe (UA act. 106, Frage 12; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 und 12). Er habe ihr gesagt, dass er nicht C._____ [ihr Freund] sei.