4.5. Der Beschuldigte hat sinngemäss ausgesagt, nachdem die Privatklägerin begonnen habe, zu erbrechen, habe er ihr geholfen und viel Wasser gegeben, wobei es ca. 1 bis 1.5 Stunden gedauert habe, bis es ihr wieder besser gegangen sei (UA act. 106, Frage 12). Nach dem ersten Erbrechen habe er ihr nur noch Wasser und keinen Alkohol mehr gegeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Nachdem sie habe erbrechen können, sei es viel besser gewesen und sie sei nicht mehr so stark betrunken gewesen (UA act. 117, Fragen 114 f.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).