Entsprechend gehe das Gutachten bezüglich des Wodkas und des Passoãs von der doppelten als der von der Privatklägerin tatsächlich getrunkenen Menge aus und könne darauf nicht abgestellt werden (angefochtenes Urteil E. 4.4.). Diese Ausführungen treffen zu, wobei immerhin ergänzt werden kann, dass die maximale Blutalkoholkonzentration infolge der geringeren allein von der Privatklägerin konsumierten Alkoholmenge wesentlich tiefer als im Gutachten angegeben hätte eingeschätzt werden müssen.