Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, das Gutachten sei davon ausgegangen, die Privatklägerin habe allein eine halbe Flasche grünen Wodka, eine halbe Flasche Passoã und drei bis vier Shots Rum konsumiert. Der Beschuldigte habe klar ausgeführt, die angegebene Menge Wodka und Passoã sei von ihm und der Privatklägerin zusammen getrunken worden, wobei sie beide etwa gleich viel konsumiert hätten. Dies habe auch die Privatklägerin so berichtet. Entsprechend gehe das Gutachten bezüglich des Wodkas und des Passoãs von der doppelten als der von der Privatklägerin tatsächlich getrunkenen Menge aus und könne darauf nicht abgestellt werden (angefochtenes Urteil E. 4.4.).