In der gerichtlichen Befragung schätzte er den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs auf Mitternacht, 01:00 Uhr (GA act. 308) bzw. Mitternacht, 01:00 Uhr, eher 02:00 Uhr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Es ist insgesamt nicht ersichtlich, wie der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wesentlich näher als in der Anklageschrift, d.h. zwischen 00:00 und 03:39 Uhr, bestimmt werden könnte. Insbesondere kann – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – auch aus der Nachricht der Privatklägerin an C._____ um 02:28 Uhr ("Oh schatz ich fühle mich so schlecht qber ich liebe div CH sooo sehr", UA act.