Der Beschuldigte sagte zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs aus, sie seien nach Mitternacht ins Schlafzimmer der Privatklägerin (wo der Geschlechtsverkehr stattfand) gegangen (UA act. 109, Frage 35); er habe nicht auf die Zeit geschaut, der Geschlechtsverkehr habe aber sicher nach Mitternacht stattgefunden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob es um 02:00 Uhr oder um 04:00 Uhr gewesen sei (UA act. 111, Frage 52). In der gerichtlichen Befragung schätzte er den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs auf Mitternacht, 01:00 Uhr (GA act. 308) bzw. Mitternacht, 01:00 Uhr, eher 02:00 Uhr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).