4.3. Der Geschlechtsverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin fand allerdings nicht zu jenem Zeitpunkt, sondern gemäss der Anklage zwischen ca. 00:00 Uhr und 03:39 Uhr statt. Diese Zeitspanne wird umrahmt einerseits von den Textnachrichten des Beschuldigten an C._____ um 23:59 und 00:00 Uhr, in welchen er auf dessen Nachfrage schrieb, "sie [die Privatklägerin] isch am penne/chotze" und "ich blib mal da bis morn, bis alles verbii isch" (UA act. 40) und mehreren Text- und Sprachnachrichten der (verzweifelten) Privatklägerin an C._____ ab 03:39 Uhr, mit denen sie ihn bittet, zu ihr zu kommen und schreibt resp. sagt, dass sie Angst habe (UA act. 42).