Aussagen zu ihrem Zustand im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs liegen somit nur vom Beschuldigten vor. Dieser sagte sinngemäss aus, die Privatklägerin sei während der ganzen Dauer des Geschlechtsverkehrs wach, wenn auch teilweise müde gewesen und habe sich aktiv daran beteiligt (vgl. im Detail unten E. 4.5).