Dieser Sachverhalt ist, bis auf die (hier in Fettschrift gehaltenen) Passagen zum Zustand der Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs im Wesentlichen unumstritten. Insbesondere der gemeinsame exzessive Alkoholkonsum und der vaginale Geschlechtsverkehr sind nicht umstritten. Die Privatklägerin kann sich gemäss ihren Aussagen nicht an den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten erinnern. Aussagen zu ihrem Zustand im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs liegen somit nur vom Beschuldigten vor.