Der Beschuldigte sei am frühen Morgen geweckt und mit Vorwürfen konfrontiert worden. Er habe gesehen, dass es für die Privatklägerin, welche zudem Probleme mit den Eltern gehabt habe, eine unglückliche Episode gewesen sei. Das habe ihm leid getan. Die Vor-instanz habe korrekt ausgeführt, dass man nicht mit Sicherheit sagen könne, ob die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen sei. - 10 - 3. 3.1. Der Schändung nach Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.