Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, wie sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs gefühlt habe. Zum Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums gebe es zahlreiche Aussagen, wobei angesichts der seit der Tat verstrichene Zeit von drei Jahren die ganzen Akten zu berücksichtigen seien. Der Beschuldigte habe u.a. ausgesagt, dass er der Privatklägerin ab 22:00 Uhr keinen Alkohol mehr gegeben habe. Der Abend sei für beide Beteiligten kein schönes Ereignis gewesen. Der Beschuldigte sei am frühen Morgen geweckt und mit Vorwürfen konfrontiert worden.