2.4. Der Verteidiger machte hierzu im Wesentlichen geltend, dass das Geschehen auf dem Balkon in der Mitte des Abends und nicht um oder nach Mitternacht stattgefunden habe. Auch die Videoaufnahmen seien deutlich früher erstellt worden. Die Privatklägerin habe um 22:45 Uhr erbrochen. Sie sei zwei Mal erwacht und habe ihrem Freund geschrieben, was in einem völlig weggetretenen Zustand nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, wie sich die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs gefühlt habe.