Eine Anzeige brauche es nur, wenn etwas strafrechtlich relevant hätte sein können. Aus allen Hinweisen und Indizien könne nur geschlossen werden, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen. Sie habe an der Berufungsverhandlung angegeben, sich nicht vorstellen zu wollen, mit dem Beschuldigten Sex zu haben. Es gebe keine Veranlassung, dass diese Haltung damals anders gewesen sein könnte.