Sie habe keine Hilfe beim Gehen benötigt. Dies widerspreche seinen früheren Aussagen, dass sie sich an der Wand habe abstützen müssen. Die Aussage des Beschuldigten, dass der letzte Alkoholkonsum so um Mitternacht gewesen sei, sei entscheidend. Gemäss seinen früheren Aussagen sei der Geschlechtsverkehr auch um Mitternacht, allenfalls um 1:00 Uhr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt müsse die Privatklägerin noch stark betrunken gewesen sein. Die Entschuldigungsnachricht sei bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr nicht nachvollziehbar. Eine Anzeige brauche es nur, wenn etwas strafrechtlich relevant hätte sein können.